Lösungs-Tips für Arbeitgeber
Hier finden Sie unfertige Lösungsskizzen für «klassische» HR- und Payroll-Probleme aus Arbeitgebersicht. Vorausgesetzt ist Schweizer Arbeits- oder Personalrecht ohne Gesamtarbeitsverträge. Die hier zur Verfügung gestellten unverbindlichen Tipps ersetzen im konkreten Einzelfall unter gar keinen Umständen den spezifischen und relativierenden Rechtsrat des Fachanwalts SAV Arbeitsrecht Ihres Vertrauens.
Privates Arbeits- und öffentliches Personalrecht
CHECKLISTE Aufhebungsvereinbarung + Nebenfolgenvereinbarung
Die Aufhebungsvereinbarung löst ein Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen auf. Eine Nebenfolgenvereinbarung hingegen regelt die Nebenfolgen einer vom Arbeitgeber einseitig ausgesprochenen Kündigung. In beiden Fällen handelt es sich um eine Art «Auskauf»: Die Arbeitgeberin kauft sich aus einer latent drohenden Arbeitnehmerklage heraus. An folgende Punkte ist bei diesen Vereinbarungen zu denken. Die Liste ist nicht abschliessend:
- Präambel – Ordnet den Sachverhalt ein. Hilft bei der Auslegung der Vereinbarung.
- «Ordentliche» vertragliche Leistungen – Bspw. Freistellung, während der Überstunden und offene Ferientage zeitkompensiert werden.
- «Abstandszahlung» — Bspw. als Quasi-Strafzahlung wegen latent missbräuchlicher Kündigung.
- Nachwirkende Geheimhaltungspflichten Arbeitnehmer.
- Stillschweigevereinbarung.
- Verunglimpfungsverbot – Beide Seiten sollen gegenüber Dritten nicht schlecht übereinander sprechen.
- Mitvereinbarter Anhang: Volltext des Arbeitszeugnisses.
- Rückgabepflichten Arbeitnehmer.
- 341er-Klausel – Erläutert die Äquivalenz der ausgetauschen Vertragsleistungen und den Rechtsfolgewillen des Arbeitnehmers (anspruchsvoll!). Schützt vor Anfechtbarkeit der Vereinbarung (siehe Art. 341 OR).
- Formvorschriften | Salvatorische Klausel – Was soll bei Teilungültigkeit der Vereinbarung geschehen?
- Saldoklausel – Sofern nicht der Sachverhalt entgegensteht. Das kann namentlich bei einer Verdachtskündigung der Fall sein.
Arbeitszeitreglemente
Arbeitszeitreglemente sind letztlich auch ein Instrument, die Arbeitszeit der Belegschaft effizient einzusetzen. Arbeitszeitreglemente muss man als Arbeitsrechtsspezialist deswegen nicht nur kennen, sondern können.
Gleitzeitreglemente
Gleitzeitreglemente sind anspruchsvoll. Alle sprechen vom Ampelmodell, aber könnten Sie die Parameter eines in sich schlüssigen Gleitzeitreglements leichthin herunterschreiben? Dr. Heller weiss, was zu erwägen und wie es reglementarisch zu formulieren ist.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Dr. Heller berät und vertritt bewusst sowohl Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmer. Letztlich profitieren alle Mandanten gleichermassen, wenn der Fachanwalt für Arbeitsrecht die Interessenlage beider Seiten richtig einschätzen kann. Allfällige Interessenkollisionen werden vor jeder Mandatsaufnahme sorgfältig geklärt. – Dr. Heller verfügt über vertiefte Erfahrung in der Beratung und Vertretung von Arbeitnehmern in hohen Managerpositionen.
Redaktion von Arbeitsverträgen: Grundlagen
Gerichte urteilen über Fälle, bei denen die Fakten im Detail bekannt oder wenigstens behauptet worden sind. In Arbeitsverträgen und Reglementen hingegen werden hypothetische künftige Szenarien gestaltet. Immer geht es (auch) um Haftung. Wer gekonnt an arbeitsrechtlichen Vertragswelten feilt, beachtet gewisse Grundprinzipien. Allerdings finden sich in der Schweizer Arbeitsrechts- und HR-Literatur kaum Publikationen zur Redaktion von Arbeitsverträgen. — Hier eine Ausnahme von Dr. Heinz Heller:
Heinz Heller: Redaktion von Arbeitsverträgen (HR Today, Dez 2019)
Zunächst soll ein Arbeitsvertrag selbsterklärend sein. Komplexere Zusammenarbeitsmodelle erfordern die notwendige Detailtiefe im Vertrag. Die Kunst besteht darin, trotz Komplexität nicht kompliziert und widersprüchlich zu werden. Da helfen a) klar definierte Begriffe und b) eine strikt logisch strukturierte und genau durchdachte Vertragsmechanik. Je knapper und konziser der Vertrag, desto mehr Denkarbeit, Zeit- und Abklärungsaufwand steckt dahinter. Wesentlich ist, möglichst an alles, was absebar zu Konflikten führen kann, gedacht zu haben.
Umgekehrt können über die «Essentials» hinaus einfache Arbeitsverträge durchaus knapp ausfallen. Schliesslich greift daneben das dispositive Gesetzesrecht. Also lieber nichts regeln, als scheinbar harmlose Vertragsformulierungen wählen, die dann ungewollt (und ungeahnt) schwierige Fragen aufwerfen. Je genauer die Vertragsmechanik durchdacht wurde, desto eindeutiger wird die Antwort auf die Frage ausfallen, welcher Vertragstypus gegeben und was dazu zu beachten ist.
Verträge können an sich selbsterklärend sein, und dennoch fragt man sich: Warum haben die Parteien genau diesen Vertrag und genau mit dieser Vertragsmechanik geschlossen? Im Konfliktfall kann die Antwort auf diese Frage von entscheidender Bedeutung sein, damit die Vereinbarung ihrem Zweck gemäss ausgelegt werden kann. Oft stellt man sinnvollerweise den eigentlichen vertraglichen Absprachen eine Präambel voran — mit einem prägnanten Abriss der Vorgeschichte und/oder der Interessenlage der Parteien. Das ist vor allem bei Aufhebungsvereinbarungen in der Regel eine gute Strategie. Das Gericht kann dann anhand der Präambel genau nachvollziehen, ob die Unterschrift des Arbeitnehmers auch hinsichtlich nachteiliger Konsequenzen vom entsprechenden «Rechtsfolgewillen» getragen war.
Arbeitgeberinnen verfügen über ein gesetzliches Weisungsrecht. Sie sollten sich bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen also Regelungsbereich für Regelungsbereich immer wieder fragen: Was darf und will ich einseitig abändern können (Weisungssphäre), und für welche denkbaren künftigen Änderungen muss oder will ich das Einverständnis der Arbeitnehmer einholen (Vertragssphäre)? Das Unterlassen dieser Unterscheidung ist (gefühlt) der wohl häufigste Fehler bei der Redaktion von Arbeitsverträgen durch juristische Laien.
Für ein gut strukturiertes Vertragswesen ist auch überlegenswert, was individuell-konkret, also einzelvertraglich vereinbart werden muss, und was man (generell-abstrakt) unternehmensweit in starren Formularen, Merkblättern und Reglementen abhandeln kann. Nachvertragliche Konkurrenzverbote oder überhaupt die Ausdehnung nachvertraglicher Treuepflichten bedürfen beispielsweise oft einer ausgeklügelten individuell-spezifischen Regelung. Andere, unternehmensweit greifende Lösungen – wie beispielsweise Geschäftswagen- und Spesenregelungen – trifft man hingegen öfters in Form von allgemeinen Reglementen.
Redaktion von Arbeitsverträgen: Legal Engineering
Als «Legal Engineer» denkt Dr. Heller über arbeitsrechtliche Standards hinaus, und wagt zusammen mit Ihnen innovative arbeitsvertragliche Ansätze ausserhalb ausgetretener Pfade – namentlich (aber nicht nur) im Bereich der Überstunden- und Überzeitproblematik. Interessiert? – Wenn Sie möchten, lesen Sie dazu die Publikationen von Dr. Heinz Heller:
Höchstarbeitszeiten als kritische Erfolgsfaktoren (HR Today, Dez 2015)
Massgeschneiderte Arbeitszeitmodelle (HR Today, Apr 2015)
Legal Engineering im Arbeitsrecht (AJP, Nov 2014)
Produktivitätsklausel Vereinfachte Arbeitszeiterfassung (HR Today, Sep 2014)
Rechtsstreitigkeiten Schritt für Schritt angehen
Mit Dr. Heinz Heller holen Sie einen versierten und erfahrene Prozessanwalt an Ihre Seite. Er handelt überlegt und erforderlichenfalls standhaft und durchsetzungsstark.
Das Wichtigste bei Rechtsstreitigkeiten ist als Erstes eine gründliche interne Fallanalyse. Denn Sie müssen die Prozesschancen und Prozessrisiken kennen.
Auch bei Arbeitskonflikten ist (wie bei jeder rechtlichen Auseinandersetzung) die einvernehmliche Lösung der Königsweg. Wenn die Positionen aber zu weit auseinanderliegen, sollte Anwaltshonorar nicht zu lange in Vergleichsbemühungen investiert werden. Im Klagefall unterstützt eine schlüssig kurzbegründete Klage weitere Vergleichsverhandlungen beim Friedensrichter. Und nach Aufnahme des Gerichtsprozesses werden typischerweise auch während des Gerichtsverfahrens richterlich angeleitete Vergleichsgespräche im Gerichtssaal angeboten.
Bei Konfliktlösung durch Vereinbarung wird nicht die maximale, sondern um die optimale Lösung für beide Parteien gesucht. Die Gegenseite ist Teil der Lösung, nicht (nur) des Problems. Respektvoller Umgang ist wichtig. Man weiss nie, wann man sich im Leben zum zweiten Mal begegnet.
Arbeitszeugnisse
Jeder weiss, Arbeitszeugnisse sollen wahr, aber trotzdem wohlwollend formuliert sein. Es bedarf der Kenntnis einschlägiger Literatur und Rechtsprechung, um diese beiden Gegenspieler im Einzelfall in Einklang zu bringen.
Arbeitsverträge und Reglemente
Prozessanwälte leben im Wesentlichen von unzulänglichen Verträgen, die Unternehmen ohne Beizug von spezialisierten Anwälten aufgesetzt haben. Machen Sie es als Arbeitgeberin besser: Lassen Sie sich massgeschneiderte Arbeitsverträge, Arbeitsreglemente, Weisungen oder Merkblätter vom Experten entwerfen. – Als Arbeitnehmer können Sie der Heller Rechtsanwalts AG den Arbeitsvertrag, den Sie unterzeichnen sollen, zur Prüfung vorlegen.
Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit ist ein besonders anspruchsvolles juristisches Terrain. Ungewollt können alle Involvierten (Arbeitnehmer, Arbeitgeberinnen und Ärzte) ungeahnt rasch in den Bereich strafrechtlich kritischen Handelns abgleiten. Eine belastende Arbeitsplatzsituation ist jedenfalls für sich genommen kein Arbeitsunfähigkeitsgrund. Hier sind andere Ansätze als die Krankschreibung oft sinnvoller.
Arbeitszeit, Arbeitszeiterfassung, Überstunden
Arbeitszeiterfassung ist – wenigstens im Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes – grundsätzlich Arbeitgeberpflicht (mit gesetzlich geregelten Ausnahmen). Viele Schweizer Arbeitgeberinnen missachten die Pflicht genau dort, wo am meisten Überstunden geleistet werden. Einen Überstundenprozess zu führen, ist beweisrechtlich anspruchsvoll. Und für Arbeitgeberinnen gibt es Wege, trotz Arbeitszeiterfassung das unerwünschte Anhäufen von Überstundenforderungen einzugrenzen.
Nachvertragliches Konkurrenzverbot
In der Schweiz trifft Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses von Gesetzes wegen ein Konkurrenzierungsverbot. Viele Arbeitnehmer unterzeichnen darüber hinaus Konkurrenzverbotsklauseln, die über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinauswirken. Nebst weiteren Durchsetzbarkeitsvoraussetzungen sind nachvertragliche Konkurrenzverbote nach Ort, Zeit und Tätigkeit angemessen zu begrenzen. Ein übermässiges Konkurrenzverbot kann durch das Gericht auf das zulässige Mass reduziert werden. Die Ausarbeitung oder Überprüfung von nachvertraglichen Konkurrenzverbotsklauseln gehört zum Standardrepertoire eines Fachanwalts SAV Arbeitsrecht. Hingegen wird sich kaum ein Fachanwalt SAV Arbeitsrecht verbindlich festlegen, ob im konkreten Fall eine nachvertragliche Konkurrenzverbotsklausel gerichtlich durchsetzbar wäre oder nicht. In der Praxis tragen somit beide Seiten – Arbeitgeberin und Arbeitnehmer – gewisse Prozessrisiken. Trotzdem können sich Arbeitgeberinnen oft auf die gewünschte Wirkung verlassen. Welcher Arbeitnehmer riskiert einen Zivilprozess gegen eine in der Regel finanziell leistungsfähigere Arbeitgeberin? Insgesamt bleiben den betroffenen Arbeitnehmenden faktisch nur drei Optionen: In Abwägung der Prozessrisiken die Konkurrenzierung wagen. Oder die Gefahr eines Zivilprozesses nicht in Kauf nehmen und das Konkurrenzierungsverbot respektieren. Oder versuchen, mit der Arbeitgeberin eine einvernehmliche Lösung zu verhandeln. Die theoretische vierte Möglichkeit, nämich auf Feststellung der Unwirksamkeit des Konkurrenzverbots zu klagen, ist meistens keine valable Handlungsoption – kostet viel und dauert zu lange.
Kündigung und Arbeitslosenversicherung
An der Schnittstelle zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses (Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung) und dem Beginn der Arbeitslosigkeit wird im Verhältnis zur Arbeitslosenversicherung oft Wesentliches übersehen.
Alterskündigungen
Alterskündigungen werden im Arbeitsrecht als eigenständige Kündigungskategorie betrachtet. Betroffen sind namentlich Arbeitnehmende, die kurz vor der Pensionierung stehen. Einmal hat das Bundesgericht dazu entschieden, ältere Arbeitnehmende hätten «namentlich Anspruch darauf, rechtzeitig über die beabsichtigte Kündigung informiert und angehört zu werden, und der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach Lösungen zu suchen, welche eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses ermöglichen. Ein absoluter Kündigungsschutz für diese Kategorie von Arbeitnehmenden besteht indes dennoch nicht, würde ein solcher doch das Prinzip der Kündigungsfreiheit grundsätzlich in Frage stellen.» Es gelte aber das Prinzip schonender Rechtsausübung (BGer 4A_384/2014 v. 12.11.2014 E. 4.2.2). Das Bundesgericht schien damit für Alterskündigungen faktisch eine Anhörungspflicht einzuführen – und eine Pflicht zur Prüfung milderer Massnahmen. Beides ist im Obligationenrecht nicht (explizit) vorgesehen. Deswegen ist der zitierte Bundesgerichtsentscheid in der arbeitsrechtlichen Fachliteratur kritisiert worden. Später relativierte das Bundesgericht seine Vorgaben. Es dürfe «keine isolierte Betrachtung nur des Alters des Arbeitnehmers stattfinden, sondern es ist auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen» (BGer 4A_44/2021 v. 02.06.2021 E. 4.3.2). Die Kündigungsfreiheit sei nur insoweit eingeschränkt, als eine Alterskündigung zu einem «krassen Missverhältnis der Interessen» führen würde (E. 4.3.3). Bei der Interessabwägung wird auch die Dauer der Anstellung eine Rolle spielen.